K & K Getränke GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der K & K Getränke GmbH (Stand Oktober 2013)


I. Geltungsbereich und Form

(1) Für unsere sämtlichen Rechtsbeziehungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner haben nur Geltung bei schriftlicher Anerkennung. Durch Schweigen werden abweichende Bedingungen in keinem Fall Vertragsinhalt.

(2) Zusicherungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(3) Unsere Kunden erkennen die Geltung dieser Bedingungen mit Abschluss des ersten Vertrages auch für alle Folgegeschäfte an.


II. Vertragsabschluß und Lieferumfang

(1) Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend. Berichtigungsmöglichkeiten bei Irrtümern behalten wir uns vor.

(2) Ein Kundenangebot ist nur dann wirksam angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen wird allein durch unsere Auftragsbestätigung festgelegt.


III. Preise

Unsere Preise sind grundsätzlich die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise, bzw. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste zzgl. der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.


IV. Lieferzeit

(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Verkäufer zur Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch von 5 Tagen, berechtigt. Ein Rücktrittsrecht wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit steht dem Käufer erst nach Ende dieser Nachfrist zu.

(2) Das Rücktrittsrecht besteht nur bezüglich der noch nicht gelieferten Ware, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den

 Käufer nachweislich kein Interesse mehr. Im Übrigen sind Ersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit ausgeschlossen.

(3) Unvorhergesehene Ereignisse und Fälle höherer Gewalt (wie z.B.: Betriebsstörung, Verkehrsstörung, behördliche Verfügung, Arbeitskampf,

etc.) sowie die Nichtbelieferung durch Vorlieferanten befreien uns für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer

Lieferverpflichtung.

(4) Bei Lieferverzug unseres Vorlieferanten verlängert sich unsere Lieferfrist entsprechend.

(5) Bei Lieferunmöglichkeit unseres Vorlieferanten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Daraus kann der Käufer keine Schadenersatzansprüche herleiten.


V. Ziel und Zahlung

(1) Alle Lieferungen sind sofort in bar und ohne jeden Abzug zahlbar.

(2) Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung

von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen.

(3) Eingehende Zahlungen werden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet, selbst wenn ein Ausgleichsdatum angegeben wird. Bei

Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.


VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher- auch künftig entstehender - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert werden. Bei Weiterverkauf gehen die hieraus gegen Dritte entstandenen Forderungen in voller Höhe sicherungshalber an uns über, ohne dass es einer gesonderten Abtretung im Einzelfall bedarf. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die uns namentlich zu nennenden Käufer von dem Übergang der Forderungen zu benachrichtigen und Zahlungsanweisung zu geben.

(3) Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

(4) Bei Vertragsverstößen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet.

(5) Leergut und Paletten bleiben Eigentum des jeweiligen Herstellers. Bei Rechnungsstellung wird Pfand zzgl. der gesetzlichen MwSt. berechnet. Das Pfand dient lediglich als Sicherheit. Leergut ist in gleicher Art und Güte und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Mehrrücklieferungen können zurückgewiesen werden, Fremdleergut wird nicht angenommen. Für fehlendes und beschädigtes Leergut wird der Wiederbeschaffungspreis berechnet.


VII. Abnahme und Mängelgewährleistung

(1) Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

(2) Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) sowie deren Arten

   und Sorten der gelieferten Waren sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Sonstige Reklamationen sind unverzüglich nach

Feststellung des Mangels schriftlich vorzubringen.

(3) Bei berechtigter Beanstandung der gelieferten Ware hat der Käufer die Wahl, Ersatzlieferung in Natur zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Trübbier wird bei berechtigten Reklamationen nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe und wenn die Rückgabe innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung erfolgt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung und Behandlung der Ware beim Käufer entstehen, gehen zu seinen Lasten.


VIII. Rücktritt

(1) Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen zurückzuhalten und dem Käufer eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vorn Vertrag berechtigt.

(2) Wir können ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde frühere Leistungen von uns nicht vertragsgemäß gezahlt hat.

(3) Vertragsverletzungen des Käufers berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jede weitere Lieferung und Leistung an den Käufer einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt sind wir auch berechtigt, wenn der Kunde notwendige Mitwirkungshandlungen nicht erbringt.

(4) Eine Aufgabe des Geschäftsbetriebes ist uns unverzüglich unter Angabe des Aufgabedatums anzuzeigen.


IX. Abholung von Waren

Im Falle der Abholung von Waren hat der Frachtführer für ein geeignetes Fahrzeug zu sorgen, so dass die zulässige Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten werden. K & K ist nicht Verlader im Sinne des § 412 HGB. Die Platzierung der Waren auf dem Fahrzeug erfolgt auf Weisung des Fahrzeugführers. Die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung sowie die Gestellung der hierzu erforderlichen Hilfsmittel ist ausschließlich Aufgabe des Abholers.


X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien für Verkäufe und Lieferungen aller Art, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist Offenbach.


XI. Schlussbestimmung

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame

Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.

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